Satzung des „Vereins zur Förderung Nachwachsender Rohstoffe und Entwicklung technischer Lösungen (NaRoTec e.V.)“
§ 1 – Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung nachwachsender Rohstoffe und Entwicklung technischer Lösungen (NaRoTec e.V.)“
- Sitz des Vereins ist: Landwirtschaftszentrum Haus Düsse,
Ostinghausen, 59505 Bad Sassendorf -
Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Forschung und Wissenschaft zur Entwicklung und Nutzung nachwachsender Rohstoffe aus der Landwirtschaft a. zur
Sicherung und Stärkung des ländlichen Raumes b. zur Förderung von biologischen und technischen Lösungen zur effizienten und nachhaltigen Verwertung nachwachsender Rohstoffe.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Unterstützung der Sammlung, Aufbereitung und Auswertung verfügbarer Informationen über den Anbau, die Verwertung und die Nutzungsmöglichkeiten nachwachsender Rohstoffe.
- Initiieren und Begleiten von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zur Nutzung von Biomasse.
- Initiierung von Grundlagenforschung und angewandter Forschung.
- Informationstransfers wissenschaftlicher Ergebnisse zwischen Forschungseinrichtungen, der Wirtschaft und der Landwirtschaft in den Bereichen der stofflichen und energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe.
- Unterstützung der Bildungs- und Informationsarbeit des Zentrums für nachwachsende Rohstoffe (ZNR) der Landwirtschaftskammer NRW sowie vergleichbarer Einrichtungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- die Mitgliederversammlung.
§ 4 – Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die zur Förderung der Vereinszwecke beitragen bzw. daran
interessiert sind.
- Über die Mitgliedschaft entscheidet auf Antrag der Vorstand. Will der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Beitrages wirksam.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Kündigung seitens des Mitgliedes zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand eingegangen sein.
- Durch Ausschluss im Falle eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins auf Beschluss des Vorstandes mittels eingeschriebenen Brief. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet über die Mitgliedschaft.
- Durch den Tod des Mitgliedes bzw. durch die Auflösung der juristischen Person bzw. der Personenvereinigung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Vereinsbeiträge gemäß § 5 dieser Satzung zu leisten.
§ 5 – Beiträge
Der Zweck des Vereins wird durch Beiträge und Spenden finanziert.
Zuwendungen und Spenden dienen der Förderung von Bildung, der Forschung und der Wissenschaft zur Entwicklung nachwachsender Rohstoffe.
§ 6 – Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Jahr, stattfinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Berufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist die Aufgabe des Einberufungsschreibens zur Post. Anträge auf Änderung der Satzung sind mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Im Falle der Verhinderung wird die Mitgliederversammlung durch den Stellvertreter
geleitet.
- Stellen Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung Anträge, die nicht in der Tagesordnung angekündigt wurden, so kann die Mitgliederversammlung diese mit
einfacher Mehrheit zur Beratung und Abstimmung annehmen. Dies gilt nicht für Anträge zur Satzungsänderung oder zur Auflösung.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen
ist.
- Die Mitgliederversammlung ist für Aufgaben zuständig, die nicht gemäß § 7 dem Vorstand zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgabe:Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes.
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Diese werden für Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren.
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen nach Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 4 Nr. 2 Satz 2. - In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Stimmen.
- Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister) und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 7 – Vorstand
Regelung für das Innenverhältnis zur Vorstandsarbeit:
- Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er beruft und leitet die Sitzungen.
- Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung einen Geschäftsführer bestellen oder entlassen. Dies ist möglichst im Einvernehmen mit dem Leiter des Landwirtschaftszentrums Haus Düsse zu geschehen. Der Geschäftsführer arbeitet nach Weisung des Vorstandes.
- Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 8 – Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
Der Vorsitzende ist gegenüber Dritten alleinvertretungsberechtigt. Die beiden Stellvertreter sind zur gemeinsamen Vertretung des Vereins berechtigt
§ 9 – Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, soll zugleich darüber Beschluss fassen, wer die Liquidation durchzuführen hat.Mangels eines solchen Beschlusses erfolgt die
Liquidation durch den Vorsitzenden, der Dritten gegenüber alleinvertretungsberechtigt ist oder durch die beiden Stellvertreter, die zur gemeinsamen Vertretung des Vereins berechtigt sind.
Ein nach Beendigung der Liquidation eventuell verbleibendes Reinvermögen ist der Landwirtschaftskammer NRW zur Verwendung nach Zwecken der Vereinssatzung zu übertragen.Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.